Straßenverkehr; StVO; Baustellenabsicherung – verkehrsrechtliche Anordnung

Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger und Radfahrverkehr) auswirken, müssen die Unternehmer Anordnungen für die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen und -verbote und Umleitungen einholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Dazu ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag auf Arbeiten im Straßenraum zu stellen. Unternehmer in diesem Sinne können Bauunternehmer, Auftraggeber aber auch Privatpersonen sein. Die Straßenverkehrsbehörde erstellt daraufhin die verkehrsrechtliche Anordnung für die Arbeiten, die durch die Beigabe von Regel-, Beschilderungs- und Verkehrszeichenplänen genau der jeweiligen Örtlichkeit, an der die Arbeiten durchgeführt werden sollen, angepasst ist.

Das Landratsamt Oberallgäu ist als sog. Untere Straßenverkehrsbehörde für alle Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Landkreis Oberallgäu zuständig. Dem folgenden Kartenlink können die Straßen im Oberallgäu entnommen werden für die das Landratsamt zuständig ist. Kreisstraßen sind gelb, Staatsstraßen grün und Bundesstraßen blau dargestellt. Karten-Link
Alle anderen Straßen sind in aller Regel Gemeindestraßen und auch die jeweils örtliche Gemeinde zuständig.

Online-Verfahren

Online-Antrag

Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und entsprechend beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer können die verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen online beantragen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Beschreibung

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
 
Die Sicherungsmaßnahme „Beschilderung“ ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde (bzw. Straßenbaubehörde) wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde (bzw. Straßenbaubehörde) zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Voraussetzungen

Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass – entsprechend dem Baufortschritt – die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden. 

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
auf den Einzelfall abgstimmter Verkehrszeichenplan
Weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen wie Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen etc.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

Den Antrag auf Genehmigung einer Baustelle und die dadurch erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung können Sie hier direkt Online stellen: Antrags-Link: >| Direkt-Link zum Antrag auf Genehmigung einer Baustelle |<
Sollten Sie jedoch das Ausfüllen in Papierform bevorzugen, findet sich ebenfalls unter obigen Link ein entsprechender Download dazu. Wir empfehlen jedoch immer vorzugsweise die digitale Online-Antragstellung zu nutzen, da so Prozesse beschleunigt und ggf. unnötige Rückfragen wegen fehlenden Informationen entbehrlich werden.

Der Versand des digital online gestellten Antrags erfolgt direkt aus der Formularmaske heraus. Es ist somit grds. keine gesonderte E-Mail an uns zu senden. Soweit Sie darüber hinaus Fragen und/oder Anregungen haben, können Sie uns gerne an baustelle@lra-oa.bayern.de schreiben.

Kosten

Anordnung zur Beschilderung 10,20 € bis 767,00 €

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

Gebühren für Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen an Arbeitsstellen/Baustellen.

Grundgebühren
050,00 EUR   1 Tag
100,00 EUR   bis 1 Woche
150,00 EUR   bis 2 Wochen
200,00 EUR   bis 1 Monat
250,00 EUR   bis 2 Monate
300,00 EUR   bis 3 Monate
350,00 EUR   bis 6 Monate
400,00 EUR   9 Monate + länger

Für Verlängerungsanträge gilt die obige Gebührenaufstellung ebenso und wird nicht pauschal, sondern ebenfalls anhand des tatsächlich beanspruchten, sowie genehmigten Verlängerungszeitraum berechnet.

Gebühren für „Baustellenzufahren“ und „Aushub-Kippen“
Für längerfristig eingerichtete „Baustellenzufahrten“ und „Aushub-Kippen“, die lediglich mittels Gefahrenbeschilderung eingerichtet werden müssen und somit „keine echten“ Baustellen am direkten Straßenkörper oder in der unmittelbaren Nähe einer Straße darstellen, wird bis zu einem max. Zeitraum von einem Jahr eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro (pauschal) fällig. Für diese Art von Anordnungen wird davon ausgegangen, dass über die Gefahrenbeschilderung und das Einmünden von Fahrzeugen hinaus keine weiteren Verkehrsstörungen eintreten.

Zuschläge
20,00 – 60,00 EUR   Erhöhter Bearbeitungsaufwand (z.B. auch Ortsbesichtigung, etc.)

Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen werden nur mit ausgefüllten Formblatt, sowie ausreichenden Planunterlagen (Regelpläne, Umleitungsvorschlag, etc.) bearbeitet!

Hinweis
Die Kreistiefbauverwaltung verwendet diese Gebührenordnung analog, mit dem Unterschied, dass der max. Betrag für Erst- und Verlängerungsanordnungen bei 150,00 Euro gedeckelt wird, da im Grunde nur eine Weiterberechnung der Gebühr an den Landkreis erfolgt, soweit davon ausgegangen wird, dass von der Kreistiefbauverwaltung genehmigte Baustellen auch durch diese selbst (bzw. den Landkreis Oberallgäu) in Auftrag gegeben werden.

Zahlungsart

null

Fristen

Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

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Ansprechpartner

Straßenverkehrsbehörde
verkehr@lra-oa.bayern.de
08321 612 1328