Bayernportal – Infektionskrankheiten; Meldung
Online-Verfahren
Über das DEMIS-Meldeportal können meldepflichtige Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) online abgesetzt werden.
Online-Antrag
Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Wohngemeinschaft/Heim) können benachrichtigungspflichtige Krankheiten nach § 34 Abs. 6 IfSG online melden.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Formulare
Meldeformulare des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Infektionsschutzgesetz
https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/infektionsschutz/index.htm#meldepflicht
Meldebögen des RKI gemäß § 7 Absatz 3 IfSG
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldeboegen/Labormeldungen/labormeldungen_node.html
Übermittlungsbögen für Gesundheitsämter für meldepflichtige Krankheiten (sind nur von Gesundheitsämtern auszufüllen!)
http://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/infektionsschutz/index.htm#gesundheitsaemter
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die Meldungen erfolgen überwiegend elektronisch über DEMIS (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz). Sofern elektronische Meldungen noch nicht möglich sind, werden die für eine Meldung benötigten Meldebögen vom LGL zur Verfügung gestellt.
Die Meldung durch Ärztinnen /Ärzte oder Labore erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und ggf. Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Die Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens und der Kontaktdaten (pseudonymisiert). - Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Voraussetzungen
Es ist eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein meldepflichtiges Ereignis aufgetreten.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Fristen
Die Fristen richten sich nach § 9 ff. des Infektionsschutzgesetzes.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Links
Infektionskrankheiten A-Z
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/InfAZ_marginal_node.html
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Ansprechpartner
Gesundheitsamt OA
08321 6123018
gesundheitsamt@lra-oa.bayern.de
Gesundheitsamt OA
08321 6123018
gesundheitsamt@lra-oa.bayern.de
Gesundheitsamt OA
08321 6123018