Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung

Online-Verfahren

Online-Antrag

Sie können die Beseitigung einer baulichen Anlage online anzeigen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Formulare

Beseitigungsanzeige
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-04_beseitigungsanzeige.pdf
Erläuterungen zum Ausfüllen der Beseitigungsanzeige
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-04_beseitigungsanzeige_erlaeuterung.pdf

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Beschreibung

Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.

Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert gegebenenfalls eine Baugenehmigung.

Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie die Beseitigung der Anlage vorsätzlich oder fahrlässig nicht einen Monat vor der Beseitigung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Voraussetzungen

Die Beseitigung einer Anlage müssen Sie nur anzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.

Keine solche Pflicht besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Erforderliche Unterlagen

Standsicherheitsnachweis
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Kosten

keine

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Fristen

Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten anzeigen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Besondere Hinweise

Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular oder dem Online-Assistenten Baubeginnsanzeige den Beginn der Beseitigung mitteilen. Beachten Sie, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.

Baudenkmäler dürfen Sie nur beseitigen, wenn Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erhalten haben. Diese müssen Sie (unabhängig von der Beseitigungsanzeige) bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Links

Verfahrensfreie Bauvorhaben
https://www.bauen.bayern.de/buw/bauherreninfo/bauaufsichtliches_verfahren/verfahrensfreiebauvorhaben/index.php

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Ansprechpartner

Frontoffice SG 21
bauamt@lra-oa.bayern.de
08321 612-3010