Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde
Online-Verfahren
Online-Antrag
Sie können eine Anfrage auf Grundlage von Informationsrechten online an die Behörde übermitteln.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Beschreibung
In Bayern können Sie Ihre Informationsfreiheitsrechte entweder über Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz geltend machen.
Die Auskunft kann beispielsweise durch ein Informationsgespräch, Datei- oder Akteneinsicht, die Überlassung von Dateiträgern, von Kopien oder durch elektronische Zurverfügungstellung erteilt werden.
Diese Informationsfreiheitsrechte beziehen sich nicht auf Auskünfte hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Verwandte Themen“ unter „Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten“.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Voraussetzungen
Insbesondere kann eine Auskunft nach Art. 39 BayDSG nur erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtet ist und rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn z. B. öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Kosten
Für Auskünfte werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Näheres erfahren Sie im Rahmen der Bearbeitung.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Links
Das allgemeine Recht auf Auskunft – Fragen und Antworten
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
https://www.datenschutz-bayern.de/0/Auskunftsrecht_geltend_machen.pdf
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
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Ansprechpartner
Zentrale
poststelle@lra-oa.bayern.de
08321 612-3000