Brunnenbohrung; Anzeige
Online-Verfahren
Online-Antrag
Sie können die Bohranzeige für die Errichtung eines Bewässerungsbrunnens online übermitteln.
Online-Antrag
Sie können die Bohranzeige für die Errichtung eines Brauchwasserbrunnens online übermitteln.
Online-Antrag
Sie können die Bohranzeige für die Errichtung eines Gartenbrunnens online übermitteln.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Beschreibung
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.
Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.
Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Voraussetzungen
Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Erforderliche Unterlagen
Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes
- Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
- Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
- Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
- Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
- ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Kosten
Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Fristen
Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor geplantem Beginn der Arbeiten erfolgen.
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Besondere Hinweise
Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter „Verwandte Themen“).
Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu
– keine Ergänzungen –
Ansprechpartner
Wasserrecht
wasserrecht@lra-oa.bayern.de
08321 612-3015