Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme

Online-Verfahren

Online-Antrag

Sie können die Nutzungsaufnahme online anzeigen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Formulare

Anzeige der Nutzungsaufnahme
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-08_nutzungsaufnahme.pdf
Bescheinigung Standsicherheit II
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-10_bescheinigung-standsicherheit-ii.pdf
Bescheinigung Brandschutz II
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-12_bescheinigung-brandschutz-ii.pdf

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Beschreibung

Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.

Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Voraussetzungen

Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlage müssen Sie anzeigen, wenn diese auf Grund einer Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung eine bloße Nutzungsänderung zum Inhalt hatte oder die Baugenehmigung durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt.

Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei verfahrensfreien Vorhaben sowie Vorhaben, die aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren keiner Baugenehmigung bedürfen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Erforderliche Unterlagen

ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter „Formulare“)
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.
ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter „Formulare“)
Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft.
ggf. Brandschutznachweis
Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde.
ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Kosten

keine

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Fristen

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Links

Rund ums Thema Bauen
https://www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/rundumsbauen/index.php

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Ansprechpartner

Frontoffice SG 21
bauamt@lra-oa.bayern.de
08321 612-3010