Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige

Online-Verfahren

Online-Antrag
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbarem Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Beschreibung

Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.

Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:

  • Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
  • der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
    d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn
    • Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
    • die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
    • die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber, die Hersteller oder deren Beauftragte sowie von Betreibern von nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingesammelt oder zurückgenommen werden.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Voraussetzungen

  • Es dürfen der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
  • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Erforderliche Unterlagen

Angaben:

  • über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
  • über Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
  • über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb))
  • zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten, Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Kosten

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Fristen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Ansprechpartner

Technischer Umweltschutz
umweltschutz@lra-oa.bayern.de
08321 612-3013