Eingliederungszuschuss; Beantragung beim Jobcenter

Beschreibung

Ein Eingliederungszuschuss kann gezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, den Sie einstellen möchten, zu Beginn der Beschäftigung noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Zum Beispiel, weil die Person noch nicht über die notwendigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die für die Arbeit gebraucht werden und deshalb die Einarbeitungszeit länger dauert als üblich. Eine betriebsübliche Einarbeitung kann jedoch nicht gefördert werden.

Die Förderhöhe und die Dauer der Förderung hängen vom Einzelfall ab. Die Regelförderung ist auf maximal 12 Monate und 50 Prozent des Arbeitsentgelts begrenzt. Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel ältere oder behinderte Menschen) ist eine längere oder höhere Förderung möglich.

Der Eingliederungszuschuss wird monatlich nachträglich als Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt. Dabei wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.

Der Eingliederungszuschuss wird nur dann gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Person notwendig ist. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss haben Sie nicht.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Eine Förderung ist auch dann nicht möglich, wenn Sie jemanden einstellen möchten, der in den letzten 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Voraussetzungen

  • Sie wollen eine schwer in den Arbeitsmarkt zu vermittelnde Person beschäftigen.
  • Bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ist anfänglich eine geringere Leistung als üblich zu erwarten.
  • Der finanzielle Ausgleich durch den Eingliederungszuschuss ist notwendig, um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer dauerhaft beruflich einzugliedern.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

  • Ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen 
  • Antragsformular
  • Arbeitsvertrag

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Fristen

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Links

Informationen zum Eingliederungszuschuss auf der Internetseite der Agentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/eingliederungszuschuss-zur-foerderung-arbeitsaufnahme
Flyer zum Eingliederungszuschuss auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013242.pdf
Informationen zur Förderung der Arbeitsaufnahme auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-arbeitsaufnahme
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014612.pdf

Ergänzungen Landratsamt Oberallgäu

– keine Ergänzungen –

Ansprechpartner

Jobcenter – Arbeitsvermittlung
jobcenter@lra-oa.bayern.de
083216123023